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Freitag, 22.01.2021

Klarstellung zu dem Artikel „Gartenvereine zu Unrecht abkassiert“ des Hamburger Wochenblatt vom 23.01.2021

Die Landesbundversammlung hat am 24.06.2019 mit knapp 90%iger Zustimmung eine neue Verwendung für diese von der Stadt nicht beim LGH abgeforderten Mittel beschlossen. Mehr als die Hälfte des Betrages steht seitdem für die Vereine zur Verfügung, um zinslose Darlehen durch den LGH für Infrastrukturprojekte (Wasserleitungen, Vereinshaussanierung, Wegebau etc.) gewährt zu bekommen. Damit sind nicht die „Nachverdichtungen“ gemeint, wie fälschlicherweise behauptet wird, denn die bezahlt regelmäßig die Stadt Hamburg. Die zweite Hälfte steht für eine überfällige Grundsanierung der Geschäftsstelle des LGH zur Verfügung.

 

Was ist das Problem?

 

Im Jahr 1996 wurde in der Landesbundversammlung mit großer Mehrheit der Delegierten im § 2 Absatz 2 Buchstabe m. der Landesbundsatzung als Mittel zur Verwirklichung des Satzungszwecks des LGH verankert: „… die gerechte Verteilung der öffentlich-rechtlichen Lasten, gemäß § 5 (5) BKleingG – wie Grundsteuer und Wegereinigungsgebühren – die auf dem Kleingartengrundstück ruhen.“ In der bisherigen Praxis des LGH bedeutete dies, dass die Summe aller Gebühren eines Kalenderjahres durch die Zahl der Parzellen in allen Mitgliedsvereinen geteilt wurden und so solidarisch auf alle Parzellen verteilt den Mitgliedsvereinen in Rechnung gestellt wurde.

 

Das war zwar alles im Sinne der Satzungsänderung von 1996, aber nach Auffassung des Gerichtes wäre 1996 aus formalen Gründen zusätzlich zur damaligen Satzungsänderung grundsätzlich ein weiterer Beschluss der Landesbundversammlung erforderlich gewesen, der die Erhebung der Beträge und das Verfahren geregelt hätte.

 

Der LGH hat in den vergangenen Jahren zwar im Sinne der LGH-Satzung gehandelt, aber die Erhebung der jährlichen Beträge pro Parzelle erfolgten aus Sicht des Gerichtes dennoch „ohne Rechtsgrund“ (weil ein entsprechender Beschluss der Landesbundversammlung fehlt).

 

Da ein solcher Beschluss bis jetzt nicht gefasst worden ist, besteht nach dieser Auffassung des Gerichtes auch ein Rückzahlungsanspruch der Mitgliedsvereine gegenüber dem LGH für die entsprechend geleisteten Beträge von 2017 bis 2020.

 

Aber:

Entgegen falscher Behauptungen sind die jährlichen öffentlich-rechtlichen Lasten für die Pachtgrundstücke in den Jahren 2012 bis 2020 tatsächlich angefallen und vom LGH für jedes einzelne Jahr vollständig gegenüber den zuständigen Stellen (Stadtreinigung Hamburg etc.) entrichtet worden.

 

Wenn einzelne Vereine nun einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem LGH geltend machen, bedeutet das u. a. in der Konsequenz:

 

  1. dass sie gewollt oder ungewollt das Solidarprinzip (im Sinne des § 2, Absatz 2, Buchstabe m. LGH-Satzung) aufkündigen und
  2. dass nur die Vereine die Kosten zu tragen haben, auf deren Grundstücken die Kosten tatsächlich anfallen und
  3. dass der LGH gezwungen ist, diese Kosten rückwirkend für die Jahre 2017 bis 2020 den betroffenen Mitgliedsvereinen in voller Höhe berechnen zu müssen (abzüglich der bereits geleisteten Beträge).

 

Nach Auffassung des erweiterten Vorstandes des LGH wäre das nicht nur eine unerträgliche Situation für den solidarischen Zusammenhalt der Mitgliedsvereine im LGH, sondern auch eine Maßnahme entgegen dem in § 2 der Satzung bezüglich der öffentlich-rechtlichen Lasten ausdrücklich festgelegten Solidarprinzip. Etwa 50 Mitgliedsvereine hätten allein die Summe der Zahlungsverpflichtungen zu tragen. In einigen Fällen würden sogar um bis zu 100 Euro pro Parzelle fällig. Die Nachforderungen des LGH gegenüber einzelnen Vereinen würden für den Zeitraum 2017 bis 2020 teilweise über 60.000,00 € liegen!

 

Um einerseits den Satzungszweck der LGH-Satzung (§ 2, Absatz 2, Punkt m.) zu verwirklichen, eine gerechte Verteilung der ÖRL zu gewährleisten, und um Rechtssicherheit für die Mitgliedsvereine und den LGH zu schaffen, wird daher auf Beschluss des erweiterten Vorstandes des LGH vom 11.01.2021 eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Ein solches Verfahren (ohne Versammlung) ist derzeit nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) auch ohne entsprechende Satzungsregelung möglich.

 

Insgesamt soll mit dieser Abstimmung das seit 1996 bewährte Verfahren juristisch sauber geregelt werden und außerdem die “Solidarische und gerechte Verteilung der öffentlich-rechtlichen Lasten (ÖRL) sichern”!