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Mittwoch, 01.03.2017

Die Satzung als Werkzeug für die Vereinsarbeit verstehen

Alle Kleingartenvereine, die einen Zwischenpachtvertrag mit dem LGH abgeschlossen haben, sind darüber hinaus Mitglied im LGH. Diese Mitgliedschaft im LGH ist eine der Voraussetzungen für den Zwischenpachtvertrag, den LGH und Kleingartenverein geschlossen haben. Die Mitgliedschaft ist verbunden mit der Anerkennung und Einhaltung der Satzung des LGH durch den Kleingartenverein.
In § 3 (Mitglieder) ist die Voraussetzung für die Mitgliedschaft im LGH in Bezug auf die Vereinssatzung wie folgt geregelt: „(…) die Satzung des Kleingartenvereines darf der des LGH und der vom LGH vorgegebenen Mustersatzung nicht widersprechen; (…).“ Damit ist gemeint, dass die Kleingartenvereine die von der Landesbundversammlung beschlossene Mustersatzung und Gartenordnung für ihren Verein übernehmen, das heißt mit einer satzungsändernden Mehrheit von 75 % der erschienenen Vereinsmitglieder beschließen.
Am 30. Mai 2016 hat die Landesbundversammlung gemäß § 6 Absatz 2 Punkt 2 der LGH-Satzung die neue Mustersatzung und -gartenordnung mit über 95 % der anwesenden Vereinsvorsitzenden und Delegierten beschlossen. Dem Beschluss vorausgegangen war eine intensive Überarbeitung der alten Satzung. Insbesondere wurde darauf geachtet, dass die Satzung der aktuellen Rechtslage und der aktuellen Rechtsprechung angepasst wurde.
Danach wurde der Satzungsentwurf in allen Bezirksgruppen des LGH vorgestellt und intensiv diskutiert. Änderungs- und Ergänzungswünsche der Vorsitzenden und Mitglieder der Bezirksgruppe wurden soweit wie möglich mit eingearbeitet.
Die Vereinssatzung ist ein „Werkzeug“ für die Vereinsarbeit, und zwar eines, das umfassend rechtlich geprüft wurde. Dies erfolgte durch die Behörde für Umwelt und Energie hinsichtlich der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit und vom Finanzamt Hamburg-Nord hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit. Von beiden Organen wurde sie als ordnungsgemäß beurteilt.
Insgesamt ist zu sagen, dass somit eine gute Lösung gefunden wurde, um sowohl dem Wirken der Vereinsmitglieder untereinander als auch der Arbeit der Vereinsvorstände gerecht zu werden.


Dirk Sielmann