Verbrennen von Grünabfällen im Garten verboten
Mit dem Senatsbeschluss zur Aufhebung der „Verordnung über die Beseitigung außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ ist die Verbrennung von Gartenabfällen in Privatgärten und öffentlichen Einrichtungen ab dem 18.11.2017 nicht mehr zulässig.
Die Beseitigung von Gartenabfällen durch Verbrennung ist nunmehr eine Ordnungswidrigkeit.
Dies gilt für Privatgrundstücke, Kleingartenvereine und öffentliche Einrichtungen. Brauchtumsfeuer wie Osterfeuer und Lagerfeuer sind weiterhin zulässig, unter Beachtung der Brandschutzrichtlinien, wenn sie dem Brauchtum dienen und nicht der Abfallbeseitigung.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Link zum Gesetz- und Verordnungsblatt:
http://www.luewu.de/gvbl/docs/2209.pdf , S. 328.
Weitere Informationen auf der Internetseite der BUE: www.hamburg.de/abfall